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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Bergbahn AG Kitzbühel
Fassung 1. August 2023

Geltungsbereich

1. Die Bergbahn AG Kitzbühel (in der Folge kurz als „Bergbahn“ bezeichnet) erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Kunden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz als „AGB“ bezeichnet). Mit Abschluss des jeweiligen Vertrages zwischen der Bergbahn und dem Kunden wird auch der Inhalt der dann jeweils aktuellen Version der AGB (welche im Internet abrufbar ist, an den jeweiligen Talstationen ausgehängt ist oder dem Kunden auf Wunsch übergeben wird) jeweils als Bestandteil des zwischen der Bergbahn und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages vereinbart.

2. Sollten auf das Vertragsverhältnis zwischen der Bergbahn und dem Kunden allenfalls auch andere AGB zur Anwendung kommen, gehen bei Widersprüchen jedenfalls immer diese AGB der Bergbahn anderen AGB vor.

3. Erwirbt der Kunde ein (Verbund-) Ticket zur Nutzung von Anlagen mehrerer Unternehmen, so handelt die Bergbahn AG Kitzbühel für die anderen Unternehmer nur als deren Vertreter. Die Leistungen die mit einem solchen (Verbund-) Ticket in Anspruch genommen werden können, werden von rechtlich selbständigen Unternehmern erbracht. Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und für die Folgen allfälliger Unfälle ist daher immer das Unternehmen verpflichtet, in dessen (Ski)-Gebiet sich ein Unfall ereignet hat; vertragliche Ansprüche (zB aus der Pistensicherung oder der Beförderung) werden daher von dem Unternehmen bearbeitet, in dessen (Ski)-Gebiet sich ein Vorfall ereignet hat.

4. Abweichende AGB werden von der Bergbahn nicht akzeptiert.

Leistung der Bergbahn

1. Die Bergbahn erbringt die vereinbarten Leistungen nur gegen Vorweisen eines gültigen Fahrausweises.

2. Die Bergbahn ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

3. Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind unverbindlich.

Entgelt

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Entgelte – auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrausweise jeweils gültigen Preise - sofort und ohne Abzug fällig.

2. Für eine KeyCard hat der Kunde eine Depot-Gebühr zu erlegen. Die Rückgabe der KeyCard und Zurückerhalt der Gebühr kann an jeder Bergbahn-Kasse, den Rückgabe-Automaten oder bei den OPOS-Partnern erfolgen.

Gültigkeit der Skipässe (= Fahrausweise)

1. Fahrausweise sind nicht an Dritte zur Nutzung durch diese übertragbar.

2. Der Betrieb der Anlagen, Saisonbeginn und Saisonende werden saisonal festgelegt und auf der Homepage veröffentlicht (Abweichungen durch unbeeinflussbare Umstände bleiben vorbehalten). Die Betriebszeiten sind auf der Homepage der Bergbahn unter „www.kitzski.at/winterfahrplan“ veröffentlicht bzw. hängen bei den jeweiligen Verkaufsstellen aus.

3. Bei Inanspruchnahme der Beförderungsleistung der Bergbahn ist immer ein gültiger Fahrausweis mitzuführen und ist dieser bei Aufforderung den Mitarbeitern der Bergbahn vorzuweisen, damit überprüft werden kann, dass die Nutzung der Beförderungsleistungen der Bergbahn zu Recht erfolgt.

4. Führt ein Kunde einen ermäßigten Fahrausweis (ohne Foto) mit, hat er bei einer Kontrolle einen Nachweis für das Vorliegen eines Ermäßigungsgrundes vorzulegen. Erbringt er diesen Nachweis nicht sofort oder längstens binnen 24 Stunden, wird der ermäßigte Fahrausweis ersatzlos eingezogen. In diesem Fall ist die Bergbahn auch berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von € 20,00 zu verrechnen.

5. Im Regelfall beginnt die Gültigkeit der Fahrausweise am Tag der Ausstellung. Auf Wunsch können Fahrausweise auch im Vorverkauf erworben werden. Für Online-Tickets gelten „dynamische“ (veränderliche) Preise.

6. Fahrausweise für mehrere Tage gelten nur für aufeinanderfolgende Tage, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine abweichende Gültigkeitsdauer festgesetzt ist (bspw. Wahlskipässe).

7. Sollte der Kunde - bei Fahrausweisen für mehrere Tage – einzelne Tage davon nicht in Anspruch nehmen wollen oder auf Grund von Umständen in seiner Sphäre nicht in Anspruch nehmen können, können diese Tage weder (anteilig) rückvergütet, ersetzt noch gutgeschrieben werden.

Verlust, Umtausch

1. Nach einem Verlust eines Fahrausweises wird ausschließlich für KitzSki Cards oder Wahl-Skipass 10-aus-Saison ein Ersatzausweis ausgestellt, wofür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 20,00 zu entrichten ist. Der Ersatzausweis gilt für die nach Ausstellung verbleibende Vertragszeit. Die verloren gegangene Karte wird gesperrt.

2. Der Umtausch, die Verlängerung oder Verschiebung der Geltungsdauer eines Fahrausweises ist nicht möglich.

Rückerstattung, Betriebseinstellung, außerordentliche Zufälle

1. Ist der Kunde an einer (weiteren) Nutzung des Fahrausweises durch Unfall oder Krankheit gehindert, besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung. Die Bergbahn kann jedoch nach ihren internen Richtlinien bei Vorlage eines Attestes eines niedergelassenen Arztes oder Krankenhauses bei Unfall oder Krankheit (welches bestätigt, dass der Kunde für die restliche Gültigkeitsdauer des Fahrausweises keinen Wintersport mehr ausüben kann) und gegen Rückgabe des Fahrausweises noch vor Ablauf der Gültigkeitszeit kulanzmäßig eine anteilige Vergütung erbringen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.
Für Tageskarten und Einzelfahrkarten (z.B. Fußgänger) kann auch diese kulanzweise Vergütung nicht erfolgen. Eine Rückvergütung von Winter-Saisonkarten nach dem 28.2. eines Kalenderjahres ist grundlegend ausgeschlossen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine – anteilige - Rückvergütung bei vorzeitiger Abreise des Kunden und anderen, in seiner Sphäre liegenden Gründen für die Nichtbenutzung des Fahrausweises.

3. Es können nicht immer und jederzeit alle Anlagen/Pisten durchgehend geöffnet werden; dies war und ist seit Beginn des kommerziellen Wintersports im gesamten Alpenraum jedes Jahr in jedem Skigebiet üblich und bekannt. Das Angebot an nutzbaren Anlagen kann sich sowohl täglich als auch im Laufe des Tages ändern. Das jeweilige zur Verfügung stehende Angebot wird (tages)aktuell an den jeweiligen Kassen, an den elektronischen Panoramatafeln, aus den jeweiligen Infokanälen des Skigebietes und bei den jeweiligen Aufstiegshilfen sowie auch im Internet ausgewiesen. Wenn die Ausübung des Wintersports in einem geringeren Umfang noch möglich ist, führt die Einschränkung des Angebots zu keinem Anspruch auf Reduktion oder Rückvergütung des für einen Skipass bezahlten Entgelts. Schadenersatzansprüche des Inhabers eines Skipasses aus diesen Gründen sind ebenfalls ausgeschlossen.

Einschränkungen auf Grund der COVID-19 Pandemie

1. Bekanntlich bestanden weltweit Beschränkungen und Einschränkungen auf Grund der COVID-19 Pandemie, welche auch die Nutzung der Leistungen der Bergbahn einschränken könnten (zB Abstandsregeln, Beschränkung der Anzahl der beförderten Personen, Regelungen für den Kassen-, Einstiegs- oder Ausstiegsbereich, Nachweis einer Impfung oder eines negativen Testergebnisses, Reduktion der Betriebszeiten, Regelungen zu Grenzkontrollen oder Grenzübertritten, etc.).

2. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit wieder neue derartige Beschränkungen und Einschränkungen für die Nutzung der Leistungen der Bergbahn gesetzlich angeordnet werden können. Auch für diese Fälle besteht gegenüber der Bergbahn kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer des Tickets.

3. Die Einhaltung behördlich vorgeschriebener Maßnahmen (insbesondere der Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 oder einer sonstigen Pandemie) als Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen der Bergbahn liegt – sofern sich diese Maßnahmen an die Nutzer richten - ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Sollte der Kunde behördlich vorgeschriebene Maßnahmen (zB Vorlage eines negativen Tests oder eines Impfnachweises, etc.) nicht einhalten können oder wollen und darf deshalb – aufgrund eines in seiner Sphäre gelegenen Umstandes - keine Beförderung erfolgen, kann der Kunde keinen Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer geltend machen.

4. Sollte der Kunde einen Fahrausweis während einer behördlich angeordneten Schließung der Anlagen der Bergbahnen erwerben, besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung.

Missbrauch

1. Die missbräuchliche Verwendung eines Fahrausweises (wie z.B. die unzulässige Weitergabe, Verwendung eines fremden Fahrausweises, Inanspruchnahme der Beförderungsleistung ohne Fahrausweis, etc.) führt zum sofortigen und entschädigungslosen Entzug sowie zur Verpflichtung zur Zahlung einer Pönale von zumindest € 150,-. Die Bergbahn behält sich in diesen Fällen auch vor, Strafanzeige zu erstatten.

Haftung

1. Die Bergbahn haftet nicht für Schäden, die einem Kunden durch das Verhalten Dritter entstehen, wenn diese Dritten nicht der Bergbahn zuzurechnen sind bzw. wenn diese nicht ihren Weisungen unterstehen.

2. Der Beförderungsvertrag wird nur für die Nutzung der Anlagen und der geöffneten Pisten/Skirouten während der täglich bekannt gegebenen Betriebszeiten abgeschlossen, daher bestehen vertragliche Ansprüche gegenüber der Bergbahn nur für die Dauer dieser Betriebszeiten und für geöffnete Pisten/Skirouten.

3. Die Nutzung des freien Skiraums erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko. Im freien Skiraum erfolgen keinerlei Sicherungs- oder Markierungsmaßnahmen (wie zB Absicherungen, Kontrollen, Sperren, etc.). Ausnahmsweise dennoch getroffene Maßnahmen sind freiwillig und begründen keinerlei Verpflichtung der Bergbahn.

Verpflichtung der Vertragspartner

1. Der Kunde ist zur Einhaltung der FIS-Regeln verpflichtet. Die FIS-Regeln sind dem Aushang zu entnehmen und werden über Wunsch auch ausgehändigt.

2. Anordnungen der Bergbahn-Mitarbeiterinnen, des Info-Teams und der Pistenrettung sind Folge zu leisten, da diese der Sicherheit alle Benutzer des Skigebietes und der Vermeidung von Unfällen, Schäden, etc. dienen.

3. Die Ausübung des Skisportes ist nur auf markierten Pisten und Skirouten erlaubt. Die Nichtbeachtung zieht eine Ahndung nach dem Forstgesetz nach sich. Ausgewiesene Schutzzonen dürfen nicht betreten oder befahren werden.

4. Die Betriebszeiten sind unbedingt zu beachten. Nach Betriebsschluss ist eine Nutzung des Skigebietes nicht mehr zulässig. Während dieser Zeit finden die Präparierungen (insbesondere auch mit Hilfe von Seilwinden) statt und es besteht Lebensgefahr.

5. Gehen und Rodeln auf Pisten ist strengstens verboten. Fußgänger haben ausschließlich die ausgewiesenen Winterwanderrouten zu benützen. Überhaupt ist mit der Natur und Mitmenschen sowie bei Ausübung des Sports rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst umzugehen. Dazu gehört auch das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zu Pistenmaschinen, Skidoos und Schneianlagen.

6. Jegliche Verunreinigung, Wegwerfen von Müll, Zigaretten etc. haben zu unterbleiben.

7. Im Falle eines Unfalles obliegt es der Entscheidung der Rettungsmannschaft, wie eine Versorgung und Rettungsmaßnahme vorzunehmen sind. Die Rettungsmannschaft ist berechtigt, Maßnahmen nach ihrer Entscheidung aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung im bestmöglichen Sinne des Verunfallten vorzunehmen. Die Kosten einer Bergung hat der Verunfallte zu tragen.

8. Die an allen Talstationen aushängenden Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten (laut den gesetzlichen Bestimmungen) für die Beförderung von Personen sowie für deren Verhalten im Bahnbereich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Beförderungsbedingung einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen hat haftungsrechtliche Folgen.

9. Sollte ein Kunde durch sein rücksichtloses oder gefährliches Verhalten die körperliche Unversehrtheit anderer Kunden oder von Mitarbeitern der Bergbahn (insbesondere bei der Benützung der Pisten oder durch die Missachtung von Sperren) gefährden, so kann die Bergbahn diesen Kunden – zum Schutz anderer Kunden oder der Mitarbeiter - von der weiteren Beförderung ausschließen, wenn er sein Verhalten trotz entsprechender Abmahnung fortsetzt.

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